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1. Gesetzliche Haftungsgrundlagen
Die Haftung und der Schadenersatz für Schäden, die man einem Dritten in Deutschland zufügt, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die hierzu einschlägige Vorschrift findet sich im BGB § 823 Schadensersatzpflicht wieder.
Der 1. Absatz lautet:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Für Schäden die im Sinne des deutschen Haftungsrechtes eintreten, gibt es keine Obergrenzen.
- Die Haftung ist unbegrenzt - Ein nicht versicherter Haftpflichtschaden kann daher Existenzgefährdend oder -zerstörend sein
Im Bereich der beruflichen Haftung muss eine sog. Verschuldenshaftung vorliegen; soll heißen, dass der Verursacher immer dann schadenersatzpflichtig wird, wenn er den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat, so dass er Schadenersatz leisten muss. Der Geschädigte muss diesen Nachweis erbringen.
2. Das Grundprinzip einer Haftpflichtversicherung..
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung übernimmt der Versicherer für den Versicherten folgende Aufgaben:
- Zunächst prüft der Versicherer ob der Versicherte gegenüber dem Geschädigten im bedingungsgemäßen Umfang gesetzlich haftet. Ist eine bedingungsgemäße und gesetzliche Haftung gegeben, so wird als nächstes geprüft, ob die Ansprüche des Geschädigten der Art und Höhe nach berechtigt sind und vom Versicherungsschutz umfasst werden.
- Verläuft diese Haftungsprüfung positiv, so wird der Versicherer berechtigte Ansprüche des Geschädigten bedingungsgemäß befriedigen. Verläuft die Haftungsprüfung dagegen negativ, dann wehrt der Versicherer diese Ansprüche auf seine Kosten ganz oder teilweise ab.
- Sollten Sie als Versicherungsnehmer vom Anspruchsteller daraufhin verklagt werden, so führt der Versicherer den Rechtsstreit auf eigene Kosten und in Ihrem Namen (so genannte Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung).
- Bei ungünstigem Prozessausgang – das Gericht verurteilt den Versicherten zur Zahlung – muss der Versicherer, außer der Entschädigungsleistung, auch die Prozesskosten übernehmen.
Hinweis: Verbindliches regeln die jeweiligen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Diese sind die “Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)” und die “Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufshaftpflichtversicherung (BBR)” die wiederum die AHB konkretisieren bzw. Deckungserweiterungen gegenüber den AHB vorsehen.
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