Praxisgemeinschaft
Praxisräumlichkeiten, Einrichtungen und/oder Gerätschaften werden gemeinschaftlich genutzt. Die Behandlung der Patienten erfolgt nicht gemeinschaftlich. Jeder Praxisinhaber liquidiert auf eigene Rechnung für die eigene Leistung. Jedes Mitglied einer Praxisgemeinschaft behandelt grundsätzlich nur seine eigenen Patienten und ist verpflichtet hierüber eine eigene, für seine Praxiskollegen nicht zugängliche Dokumentation zu führen. Haftpflichtansprüche Dritter beziehen sich im Regelfall auf den einzelnen unmittelbaren Behandler, können sich aber unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auf alle Mitglieder der Praxisgemeinschaft erstrecken. Nur für den gemeinschaftlich genutzten Bereich besteht grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung, z.B. für den Zugang/Eingang zur Praxis oder gemeinsam genutzte Räume, wenn hier ein Besucher z.B. durch einen Sturz zu Schaden kommen sollte. Eine einheitliche Berufshaftpflichtversicherung für alle Inhaber bei einem Versicherer ist keine Vorschrift, wird von uns daher grundsätzlich empfohlen. 

Gemeinschaftspraxis
Auch die Leistungen werden gesamtschuldnerisch erbracht. Die Gemeinschaft der Praxisinhaber liquidiert (nicht der einzelne Praxisinhaber). Haftpflichtansprüche Dritter beziehen sich auf alle Mitglieder der Gemeinschaftspraxis. Eine einheitliche Berufshaftpflichtversicherung bei einem Versicherer ist Vorschrift.

Freie Mitarbeit in fremder Praxis
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass gemäß der Allgemeine Haftpflichtbedingungen (AHB) direkte Haftpflichtansprüche der jeweiligen Praxisinhaber (z.B. aus der Beschädigung eines Gerätes) bei denen Sie tätig sind, stets ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist sinngemäß mit dem eines angestellten Mitarbeiters zu sehen. Hier könnte der Arbeitgeber einen eigenen erlittenen Schaden ggf. auch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegen seinen angestellten Mitarbeiter durchsetzen. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherer „Gefälligkeitsschäden“ ersetzen muss. Die Klausel lautet wie folgt:

“Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche der jeweiligen Praxisinhaber/innen, sofern es sich nicht um Regressansprüche dieser Praxisinhaber/innen wegen Schäden Dritter handelt.“

Bei einem Regressanspruch Dritter z.B. eines geschädigten Patienten, macht dieser seinen Anspruch ggf. nicht direkt bei Ihnen sondern bei dem fremden Praxisinhaber geltend. Was passiert? Der Versicherer würde dann im Wege des geltend gemachten Regresses des Praxisinhabers gegen Sie einen Haftpflichtanspruch finanziell ausgleichen, so als wenn der Anspruch direkt gegen Sie erhoben worden wäre. Dafür besteht selbstverständlich in beiden Fällen voller Versicherungsschutz.